Hilfen für Unternehmen, Schausteller und Marktleute - Überbrückungshilfe IV folgt

22. Dezember 2021

Die laufende Überbrückungshilfe III Plus unterstützt Unternehmen im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen mit gestaffelten Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Voraussetzung ist ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Referenzzeitraum ist eine Erstattung der förderfähigen Fixkosten von bis zu 100 Prozent möglich.

Hinzu kommt bei längeren Corona-bedingten Umsatzeinbußen von mindestens 50 Prozent pro Monat ein Eigenkapitalzuschuss von bis zu 40 Prozent auf die Fixkostenerstattung. Dies beugt dem Substanzverzehr der Unternehmen vor, die besonders stark von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sind. Über die Überbrückungshilfe III Plus können neben dem regulären Fixkostenkatalog auch Warenwertverluste aus verderblicher und saisonaler Ware gefördert werden. Darüber hinaus können auch Betriebe, für die sich aufgrund der Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G-, 2G- und 2G plus-Regelungen) eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in den Monaten November und Dezember 2021 aus wirtschaftlicher Sicht nicht lohnt, weiterhin eine Förderung in der Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Einzelheiten dazu werden in Kürze in den FAQ der Bundesregierung (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) veröffentlicht.

Zusätzlich zur Unterstützung durch die Überbrückungshilfe III Plus wird den Unternehmen die kommende Überbrückungshilfe IV zur Verfügung stehen. Hiervon können insbesondere auch betroffene Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Weihnachts- und Adventsmärkten profitieren. Die Überbrückungshilfe IV stellt im Wesentlichen eine Verlängerung des Vorgänger-Programms (Überbrückungshilfe III Plus) dar und umfasst den Förderzeitraum von Januar bis März 2022. Auch in der Überbrückungshilfe IV können die regulären, laufenden Fixkosten weiterhin gefördert werden. Da der Bundesrechnungshof bei Billigkeitsleistungen grundsätzlich einen Selbstbehalt der Antragssteller einfordert, wird der max. Erstattungssatz wieder 90 Prozent (statt 100 Prozent) betragen. Auch die Warenwertabschreibung steht wieder zur Verfügung. Eine doppelte Ansetzung derselben Ware in beiden Programmen ist jedoch ausgeschlossen. Außerdem werden Ausfall- und Vorbereitungskosten von Corona-bedingt abgesagten Veranstaltungen im Zeitraum September bis Dezember 2021 förderfähig. Davon sind auch die Advents- und Weihnachtsmärkte im November und Dezember 2021 umfasst.

Zur besonderen Unterstützung der Marktleute, Schausteller und privaten Veranstaltern von Advents- und Weihnachtsmärkten wird der Eigenkapitalzuschuss für diese Gruppe in der Überbrückungshilfe IV verbessert und erhöht. Die Unternehmen und Selbstständigen können beim Vorliegen eines Umsatzeinbruchs im Dezember 2021 von mind. 50 Prozent einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent in den Fördermonaten Januar bis März 2022 erhalten. Andere Unternehmen können bei einem durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mind. 50 Prozent in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 einen Aufschlag von 30 Prozent erhalten. Auch in der Überbrückungshilfe IV werden wieder Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat ermöglicht. Alle Details finden sich auf der umfangsreichen detaillierten Homepage der Bundesregierung (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die regelmäßig aktualisiert wird.

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